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Fernstudium kündigen: Fristen nach FernUSG, Widerruf und Mustertext

Der Kurs passt nicht? Für Fernlehrgänge gelten gesetzliche Kündigungsrechte, die dir kein Vertrag nehmen darf – auch nicht bei Online-Kursen.

Geprüft am 10.10.2026Lesezeit 2 Minuten4 Quellen
Inhalt dieser Seite
  1. Für wen das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt
  2. Widerruf in den ersten 14 Tagen
  3. Kündigung nach § 5 FernUSG
  4. Mustertext für die Kündigung
  5. Online-Coaching: BGH-Urteil von 2025
  6. Häufige Fragen

Angaben zu Anbietern stammen von den Anbietern und aus öffentlichen Registern (ZFU, Akkreditierungsrat); Preise und Förderbeträge ändern sich – verbindlich ist immer der Anbieter bzw. die Förderstelle. Werbelinks sind gekennzeichnet und ändern nichts an unseren Texten. Wie wir arbeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • Widerruf: 14 Tage, die Frist beginnt laut ZFU frühestens mit der ersten Lieferung des Lernmaterials.
  • Kündigung ohne Grund: erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten Frist (§ 5 FernUSG).
  • Textform reicht – eine E-Mail genügt. Du zahlst nur für die bis dahin erbrachten Leistungen.
  • Nicht für staatliche Hochschulen mit öffentlich-rechtlicher Einschreibung wie die FernUni Hagen.

Für wen das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt für Fernlehrgänge mit Lernerfolgskontrolle – also für die Kurse von ILS, sgd, Fernakademie, Hamburger Akademie, Laudius und Co. Diese Lehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU); ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG). Fernstudiengänge privater Hochschulen mit privatrechtlichem Vertrag können ebenfalls darunterfallen. Nicht gilt das Gesetz für ein Studium mit öffentlich-rechtlicher Einschreibung an einer staatlichen Hochschule wie der FernUni Hagen.

Widerruf in den ersten 14 Tagen

Du kannst den Vertrag 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen. Laut ZFU beginnt die Frist frühestens, wenn die erste Lieferung des Lernmaterials bei dir angekommen ist. Viele Anbieter geben freiwillig mehr Zeit – meist eine Probezeit von vier Wochen; die Probezeit steht im Faktenkasten jedes Anbieters in unserem Vergleich.

Kündigung nach § 5 FernUSG

  1. Erstes Halbjahr: Kündigung zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss, mit sechs Wochen Frist.
  2. Danach: jederzeit mit drei Monaten Frist.
  3. Form: Textform – E-Mail, Fax oder Brief reichen.
  4. Kosten: Du schuldest nur den Anteil, der den bis dahin erbrachten Leistungen entspricht (§ 10 FernUSG); schlechtere Klauseln im Vertrag sind unwirksam.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt immer möglich.

Mustertext für die Kündigung

Betreff: Kündigung meines Fernlehrgangs [Name des Lehrgangs], Vertragsnummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag gemäß § 5 FernUSG zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende in Textform und stellen Sie alle Lastschriften zu diesem Termin ein.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift]

Online-Coaching: BGH-Urteil von 2025

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden: Das FernUSG gilt auch für Online-Coachings und -Mentorings, wenn die Voraussetzungen vorliegen – etwa wenn aufgezeichnete Videos überwiegen. Es schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Im entschiedenen Fall war der Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig, der Kläger bekam 23.800 € zurück. Spätere Entscheidungen betonen, dass es auf den Einzelfall ankommt.

Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung – bei Streit hilft die Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Kann ich mein Fernstudium per E-Mail kündigen?

Ja. Das FernUSG verlangt Textform, eine E-Mail reicht. Lass dir den Eingang bestätigen.

Muss ich nach der Kündigung den ganzen Kurs bezahlen?

Nein. Du zahlst nur den Teil, der den bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen entspricht.

Gilt das auch für die FernUni Hagen?

Nein. Dort schreibst du dich öffentlich-rechtlich ein; Rückmeldung und Exmatrikulation regelt die Hochschule.

Quellen

  1. § 5 FernUSG – Kündigung – https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__5.html (abgerufen 10.10.2026)
  2. Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/BJNR025250976.html (abgerufen 10.10.2026)
  3. ZFU: Häufige Fragen für Interessierte – https://zfu.de/interessierte/faq (abgerufen 10.10.2026)
  4. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 (PDF) – https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2024/III_ZR_109-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (abgerufen 10.10.2026)
Redaktion fernstudiumscout.de. Vollständig neu geschrieben und geprüft am 10.10.2026. Information, keine Studienberatung – Preise und Bedingungen beim Anbieter prüfen.

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