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Angaben zu Anbietern stammen von den Anbietern und aus öffentlichen Registern (ZFU, Akkreditierungsrat); Preise und Förderbeträge ändern sich – verbindlich ist immer der Anbieter bzw. die Förderstelle. Werbelinks sind gekennzeichnet und ändern nichts an unseren Texten. Wie wir arbeiten
Das Wichtigste in Kürze
- Zweitstudium (z. B. Master) und Fortbildung nach abgeschlossener Ausbildung: Werbungskosten, in voller Höhe absetzbar, Verlustvortrag möglich.
- Erststudium ohne vorherige Ausbildung: nur Sonderausgabe, höchstens 6.000 € im Jahr, verfällt ohne Einkommen im selben Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Wer schon eine Berufsausbildung hat, macht mit dem Bachelor steuerlich eine Zweitausbildung – dann zählen die Kosten als Werbungskosten.
- Homeoffice-Pauschale 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026 liegt bei 1.230 €.
Erststudium oder Zweitausbildung?
Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind keine Werbungskosten, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 9 Abs. 6 EStG). Als Erstausbildung gilt eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten (bei Vollzeit) mit Abschlussprüfung. Hast du also schon eine Ausbildung abgeschlossen, ist dein Bachelor-Fernstudium steuerlich eine Zweitausbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regel 2019 bestätigt; der Bundesfinanzhof hat 2020 Master-Kosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt.
Was du absetzen kannst
- Studien- und Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren
- Fachbücher, Software, Schreibwaren
- Computer und Drucker anteilig nach beruflicher Nutzung
- Fahrten zu Präsenzterminen und Prüfungen, Übernachtung, Verpflegungspauschalen
- Arbeitsplatz zu Hause: Homeoffice-Pauschale 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr – oder ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt deiner gesamten Tätigkeit bildet (Jahrespauschale 1.260 € oder tatsächliche Kosten). Beides für denselben Raum geht nicht.
Was dir der Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur erstattet, kannst du nicht absetzen – nur deinen eigenen Anteil.
Werbungskosten wirken erst über 1.230 €
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen 2026 automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 € für Werbungskosten. Deine Studienkosten zählen also erst, soweit sie zusammen mit deinen anderen Werbungskosten (z. B. Fahrten zur Arbeit mit 0,38 € je Kilometer) darüber liegen. Bei Studiengebühren von einigen Tausend Euro im Jahr ist das fast immer der Fall.
Verlustvortrag: Erklärung lohnt sich auch ohne Einkommen
Als Werbungskosten können Studienkosten einen Verlust ergeben, den das Finanzamt in spätere Jahre vorträgt – er senkt die Steuer, sobald du (wieder) verdienst. Dafür musst du eine Steuererklärung abgeben, auch wenn du im Studienjahr nichts verdienst. Sonderausgaben beim Erststudium verfallen dagegen, wenn im selben Jahr kein zu versteuerndes Einkommen da ist.
Wie viel bringt das?
Die Ersparnis hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab. Grob: Bei 3.000 € Studienkosten im Jahr und einem Grenzsteuersatz von 30 % bekommst du rund 900 € zurück. Rechne es für dein Studium im Kostenrechner durch.
Kostenrechner: Was kostet dein Fernstudium wirklich?
Gebühren, Dauer, Nebenkosten, Arbeitgeberanteil und Steuersatz eintragen – du siehst die Gesamtkosten und was nach Förderung und Steuer bei dir bleibt.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Steuerberatung. Im Zweifel helfen Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Häufige Fragen
Kann ich den Master im Fernstudium absetzen?
Ja, in aller Regel als Werbungskosten in voller Höhe, weil der Master auf einem abgeschlossenen Erststudium aufbaut.
Ich mache neben dem Job einen Bachelor – ist das ein Erststudium?
Wenn du vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, nicht: Dann ist es steuerlich eine Zweitausbildung, die Kosten sind Werbungskosten. Ohne vorherige Ausbildung ist es ein Erststudium (Sonderausgaben bis 6.000 €), außer es findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.
Muss ich Belege aufheben?
Ja. Rechnungen, Gebührenbescheide, Zahlungsnachweise und Fahrtnachweise solltest du sammeln; das Finanzamt kann sie anfordern.
Quellen
- § 9 EStG – Werbungskosten – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html (abgerufen 10.10.2026)
- Bund der Steuerzahler: Steuern und Studium (PDF) – https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/Info-Service/2024/Nr._12_Steuern_und_Studium.pdf (abgerufen 10.10.2026)
- Lohnsteuer-Handbuch 2026: Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale – https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html (abgerufen 10.10.2026)
- BMF: Lohnsteuer-Handbuch 2026, tabellarische Übersicht – https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/tabellarische-Uebersicht/inhalt.html (abgerufen 10.10.2026)
- Bundesregierung: Neuregelungen Januar 2026 (Entfernungspauschale) – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-januar-2026-2399838 (abgerufen 10.10.2026)
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